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Bestenauslese

Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) enthält das zentrale Gebot für die Bestenauslese im öffentlichen Dienst: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

Dieser als „Bestenauslese“ bezeichnete Grundsatz wird im Beamtenrecht (Bundesbeamtengesetz und den Landesbeamtengesetzen) dahingehend ergänzt, dass die Auslese der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen ist.

Die Bestenauslese verbietet Ämterpatronage, Regionalproporz und Parteibuchkarrieren im öffentlichen Dienst sowohl bei Tarifangestellten (TVÖD, TV-L u.a.) als auch bei Beamten. Sie ist bei der Einstellung, Beförderung, Übertragung höherwertiger Aufgaben und Aufstieg in eine höherwertige Laufbahngruppe zu beachten.

Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -).

Da "Eignung", "Befähigung" und "Leistung" unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des Dienstpostens auszufüllen hat. Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der "Eignung" insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung ist im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten er entscheidendes Gewicht beimessen will, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird.

Eine ordnungsgemässe Bestenauslese setzt ein transparentes, faires und gut dokumentiertes Bewerbungsverfahren voraus. Unterlegene Bewerber können ihre Rechte im Rahmen des Anspruchs auf ein faires und ermessensfehlerfreies Bewerbungsverfahren, den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, geltend machen.

Die Rechtsprechung überprüft im Rahmen der Konkurrentenklage auch die Beurteilungen, das Anforderungsprofil, die Stellenausschreibung, die Auswahlkriterien, das Auswahlverfahren und das Ergebnis. Verstöße führen dazu, dass die Gerichte die Besetzung der Stelle auf Antrag im Rahmen einer Konkurrentenklage durch einstweilige Anordnung stoppen bis eine rechtmässige Entscheidung, die die Hinweise des Gerichts beachtet, vorliegt (sog. Bescheidungsurteil). Denn das angerufene Gericht kann zwar sein Eignungsermessen nicht an die Stelle des Arbeitgebers stellen, aber gewährleisten, dass das Verfahren formal einwandfrei läuft und keine Ermessensfehler der Auswahlentscheidung zugrundeliegen. Das Auswahlverfahren muß dann wiederholt werden.

Bei der Bestenauslese sind das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Gleichstellungsgesetze und die Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter in §§ 81 ff. SGB IX zu beachten.

Wer seine Rechte im Bewerbungsverfahren bestmöglich wahren will, sollte bereits frühzeitig spezialisierten anwaltlichen Rat suchen. Dabei sind von der Rechtsprechung geschaffene Fristen auch durch den Konkurrenten zu beachten. Wenn der ausgewählte Bewerber erst einmal ernannt (Erennungserkunde) ist, ist es für effektive Maßnahmen zu spät, es kann allenfalls noch Schadensersatz verlangt werden.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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